Ist ein Leiharbeiter ein Mitarbeiter? Von einem Leiharbeitsverhältnis oder Arbeitnehmerüberlassung spricht man, wenn ein Arbeitgeber (= Verleiher), seinen Arbeitnehmer (= Leiharbeitnehmer), einem Dritten (= Entleiher) zur Arbeitsleistung überlässt. Zeitarbeit bedeutet „Arbeiten auf Zeit“: Eine Arbeitnehmerin beziehungsweise ein Arbeitnehmer (der Leiharbeitnehmer) hat einen Arbeitsvertrag mit einer Verleihfirma (dem Verleiher) geschlossen. Die Verleihfirma setzt sie beziehungsweise ihn daraufhin befristet bei einem oder mehreren Kunden (dem Entleiher) ein.
Er wird also von seinem Arbeitgeber vorübergehend für einen bestimmten Zeitraum mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betraut. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er nach Ablauf des festgelegten Zeitraums nicht mehr im Eigentum des Arbeitgebers (= der Verleihfirma) steht. Im Gegenteil, er bleibt weiterhin dessen Eigentum und muss zu seinem ursprünglichen Arbeitgeber zurückkehren. Ein Leiharbeitnehmer bleibt bis zum Ende des festgelegten Zeitraums Eigentum seines Entleihers (= Arbeitgeber).
Es steht außer Frage, dass dieses befristete Arbeitsverhältnis vertragliche Verpflichtungen zwischen den Parteien begründet. Für diese Verpflichtungen gelten jedoch nicht die allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts, sondern besondere, aus dem Vertragsrecht abgeleitete Regeln, so dass der Zeitarbeitnehmer zwar rechtlich gesehen ein Arbeitnehmer bleibt, aber in Wirklichkeit KEIN Arbeitnehmer ist. In Wirklichkeit ist er das Eigentum seines Entleihers. Die Verleihfirma (der Verleiher) hat keinerlei Kontrolle über den Leiharbeitnehmer. Er ist faktisch eine „dritte Partei“ des ursprünglichen Arbeitsvertrags. In den meisten Fällen hat der Entleiher nach Ablauf des befristeten Zeitraums keine Verwendung mehr für den Leiharbeitnehmer und entlässt ihn sofort.
Das bedeutet, dass dem Entleiher keine Kosten entstehen, sondern er sogar einen geldwerten Vorteil erlangt hat, während der Verleiher die dem Zeitarbeitnehmer geschuldeten Löhne und Leistungen sowie alle Arbeitgeber- und Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Unter dem Deckmantel der „Fairness“ versucht das Gesetz also sicherzustellen, dass beide Parteien gleich behandelt werden.
Dies ist KEINE Frage des „Arbeitsrechts“. Es ist eine Frage des „Vertragsrechts“. Ein Zeitarbeiter ist KEIN unabhängiger Unternehmer. In den meisten Fällen wird er Mitglied einer Gewerkschaft sein. In Deutschland haben Zeitarbeitnehmer die gleichen Rechte und Leistungen wie Festangestellte. Das heißt, sie haben Anspruch auf: unbezahlter Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub pro Kind , gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit, sichere Arbeitsbedingungen
Schutz vor Diskriminierung aus allen Gründen mit Ausnahme der Rasse. Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer kündigt? Wenn ein Arbeitnehmer sein Leiharbeitsverhältnis kündigt, muss das entleihende Unternehmen (= die Verleihfirma) sofort alle Löhne und Leistungen zahlen, die dem Arbeitnehmer (ob vorübergehend oder nicht) zustehen. Handelt es sich um einen kurzfristigen Verleih (weniger als 1/2 Jahr), muss das entleihende Unternehmen dem Verleiher auch alle Geschäftskosten erstatten, die ihm im Namen des Arbeitnehmers entstanden sind. Was gilt in Deutschland als „Kündigungsgeld“?S ie variiert je nach Art der Industrie und des Sektors, in dem er arbeitet.
Zur Veranschaulichung: Nehmen wir an, ein Entleiher beauftragt seinen Arbeitnehmer mit der Arbeit an einem Bauprojekt. Der Entleiher hat ein „Vorkaufsrecht“. Das heißt, wenn der Arbeitnehmer weiterhin für den Entleiher arbeiten möchte, muss der Entleiher dem Arbeitnehmer zunächst die Stelle anbieten.
Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot an, ist er kein Zeitarbeiter mehr, sondern wird zum regulären Arbeitnehmer des Entleihers und hat Anspruch auf alle Rechte und Leistungen, die mit diesem Status verbunden sind. Was sind seine Pflichten? Auch er muss zu seinem ursprünglichen Arbeitgeber zurückkehren. Sein ursprünglicher Arbeitgeber kann ihn jedoch nicht sofort wieder einstellen, da das einstellende Unternehmen seine Referenzen überprüfen will. Es kann sogar bis zu zwei Jahre dauern, bis seine Referenzen geprüft werden, und das entleihende Unternehmen kann jederzeit beschließen, ihn nicht wieder einzustellen – was mit dem Zeitarbeitnehmer geschieht, hängt also ganz von den Launen des entleihenden Unternehmens ab. Das entleihende Unternehmen ist nicht verpflichtet, den Leiharbeitnehmer wieder einzustellen, und hat daher keine Kontrolle über den Status dieser Person. Er bleibt für die Dauer des Projekts im Besitz seines Entleihers (des Arbeitgebers). Dieser Status als „Dritter“ gilt jedoch NICHT für jeden Leiharbeitnehmer.